1. Der am 14.5.1902 gegründete und am 30.11.1970  neu 
		gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Warendorf e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Warendorf
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter 
		der Nummer VR 
    60306 eingetragen.
1. Ziel und Zweck des Heimatvereins Warendorf ist es, bei den 
		Bürgern[1] 
		die Verbundenheit mit der Stadt Warendorf zu beleben und zu stärken. Die 
		Förderung des Heimatgefühls soll die Verantwortung der Menschen für die 
		Gemeinschaft wecken und die Lebensqualität steigern. 
2. der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Erforschung der Geschichte und Kultur der Stadt Warendorf 
		und    die Veröffent-
  lichung entsprechender Untersuchungen  
- museale Präsentationen von Orts- und Kulturgeschichte
- die Einflussnahme auf die Stadtentwicklung und die Gestaltung 
		der heimatlichen
  Umwelt 
- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Unterstützung von Natur- und Landschaftspflege, der 
		Anlage und Betreuung
  von Wanderwegen
- die Durchführung heimatkundlicher Exkursionen und 
		Studienfahrten
- Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache und des 
		heimatlichen Brauch-
  tums
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet  
		der Kernstadt Warendorf und ihres Umlandes. 
1.     
		Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
		eigenwirtschaftliche 
Zwecke
2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
		gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ 
		der Abgabenordnung (AO)  (§ 52   (2)
Nr. 5 AO für die Förderung der Kultur
Nr. 6 AO für die Förderung des Denkmalschutzes und der   
		Denkmalpflege
Nr. 22 AO für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde) 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke 
		verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln 
		des Vereins.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des 
		Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
		begünstigt werden.
1.     
		Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.     
		Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative 
		Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und 
		juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative 
		Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen 
		Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
3.   Mitglied des Vereins wird man durch einen Antrag auf 
		Aufnahme in den Verein,    über den der Vorstand entscheidet. Eine 
		Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
4.  Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient 
		gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt 
		werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch 
		Beschluss der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
          - durch 
		Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Auflösung der juristischen Person.
6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres 
		erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. 
		Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich 
		schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit 
		zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch 
		Beschluss des Vorstandes.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner 
		Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über 
		den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des 
		Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und 
		Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben 
		und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu 
		wenden. 
3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das 
		Vereinsvermögen erworben.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des 
		Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Beitrag an die 
		Vereinskasse zu leisten.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der 
		Beitragszahlung befreit.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder 
		außerordentliche Mitgliederversammlungen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende 
		Aufgaben:
-   Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Beirates und der 
		Kassenprüfer,
-   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
-   Entgegennahme des Kassenberichtes,
-   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
-   Beschlussfassung über die Entlastung des 
		Vorstandes,
-   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des 
		Vereins,
-   Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
-  Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
-  Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines 
		Mitgliedes,
-  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 
		auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die 
		Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung 
		(Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar 
		nach Möglichkeit im ersten Quartal.
6. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf 
		Beschluss des Vorstandes  statt. Sie muss einberufen werden, wenn 
		das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 
		1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
		verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 
		entsprechend.
7. Mitgliederversammlungen werden vom  1. Vorsitzenden oder bei 
		dessen   Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter 
		Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der 
		Vorsitzende noch seine Stellvertreter die Mitgliederversammlung 
		einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste 
		Vorstandsmitglied an seine Stelle.
8. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 
		Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (möglich auch durch 
		elektronischen Postversand,)zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem 
		auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das 
		Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die 
		letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder 
		Fax-Nummer gerichtet worden ist.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage 
		vorher bei   dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied 
		schriftlich eingereicht werden.
Erst in  der Versammlung gestellte Anträge können mündlich 
		begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge 
		findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. 
		Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist 
		ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom 
		Versammlungsleiter zu   
Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
11. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine 
		Stimme; Vertretung ist unzulässig.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein 
		Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer 
		zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus
          - dem 
		Vorsitzenden,
-  zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
-  dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
-  dem Schatzmeister  und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die 
		Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der 
		Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten 
		Vereinsmitglied.
Für ein vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschiedenes 
		Vorstandsmitglied wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der 
		Wahlperiode des gesamten Vorstands ein Ersatzmitglied.  
Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
3.  Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden so oft 
		einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat 
		auch zu erfolgen, wenn  mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies 
		schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 
		seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls  ist eine neue Sitzung 
		anzuberaumen,   die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
		Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist 
		unzulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von 
		zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der erste 
		Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere 
		führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle 
		Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der 
		Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über 
		 Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf 
		Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner 
		Arbeit. Er tagt in Verbindung mit dem Vorstand.
Die Mitglieder des Beirates werden von der 
		Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Der 
		Bürgermeister und die Ehrenvorsitzenden sind geborene Mitglieder des 
		Beirates. 
Die Beiratsmitglieder übernehmen nach ihren besonderen 
		Interessen einzelne Sachaufgaben.  
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die 
		dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist 
		zulässig.
Sie haben alljährlich vor der ordentlichen 
		Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das 
		Ergebnis ihrer Prüfung in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich 
		ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, 
		die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom 
		Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem der  
		stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so 
		übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art 
		erfolgen offen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine 
		geheime Wahl verlangt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
		gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen 
		Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. 
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
		bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein 
		Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von 
		Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom 
		Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung 
		jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom 
		Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders 
		einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
		steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt 
		Warendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen 
		Zwecken im Sinne dieser
Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.  
3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie 
		den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. 
		Die  Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde 
		mitgeteilt werden.
Diese Satzung ist am 28.2.2013 von der Mitgliederversammlung 
		beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster 
		 ist am 20.8.2013 erfolgt.
Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer 
		Kraft und die
vorstehende in Kraft getreten.
Warendorf, den 7.6.2013
[1] Die in dieser Satzung verwendeten Hauptwörter männlichen Geschlechtes wie Vorsitzender, Schatzmeister, Bürger usw. verstehen sich nicht als geschlechtsspezifische Bezeichnung, sondern schließen den weiblichen Personenkreis mit ein. Um Aufblähungen des Textes zu vermeiden (Vorsitzender bzw. Vorsitzende, Bürger bzw. Bürgerin usw.) werden daher die von der grammatisch männlichen Form abgeleiteten weiblichen Formen nicht besonders aufgeführt.